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Rad & StVO

War ich Ihnen im Weg?

Falls Sie sich die URL deswegen gemerkt haben, weil ich so lästig vor Ihnen her fuhr, hier einige Anmerkungen zum Straßenverkehrsrecht:

Radwegbenutzungspflicht

Laut VwV zur StVO zu §2 zu Absatz 4 Satz 2 II. 2. a) cc) Randziffer 23 beziehen sich die in der VwV definierten Maße der Radwege auf einspurige Fahrräder. Fahrer von mehrspurigen Lastenrädern oder Räder mit Anhänger dürfen ggfs. trotz benutzungspflichtiger Radwege auch auf der Fahrbahn fahren. Da hier auf die Breite abgehoben wird und Anhänger und Lastenräder ähnlich breit sind wie mein Rad, dürfte das auch auf mein mehrspuriges Rad zutreffen, auch wenn es kein explizites Lastenrad ist.

Und sowieso nicht jeder Radweg ist benutzungspflichtig, egal wie breit es ist. Nur diejenigen mit Schildern, auf denen ein weißes Rad auf blauem Grund zu sehen ist, sind benutzungspflichtig, alle anderen sind freiwillig, d.h. man darf sie benutzen (tw. aber nur mit Schrittgeschwindigkeit bei "Gehweg, Radfahrer frei"!), muss es aber nicht!.
Und es gibt viele andere Gründe, warum ein Radweg nicht benutzt werden muss und auch nicht sollte, denn sie sind weitaus weniger sicher als man gemeinhin annimmt. Details zum Thema hier.

Unter anderem ist es bei blockiertem Radweg (parkende Autos, Mülltonnen, Ampelmasten, Baustellen, ...) verboten, auf den Gehweg auszuweichen, man muss statt dessen auf die Fahrbahn ausweichen, wenn man fahrend weiter kommen möchte.

Das gilt auch für "Radwege" auf Fahrbahnen.
Mit durchgezogener breiter Linie abgetrennt ist es ein "Radfahrstreifen", der für Autos tabu ist, Eine Benutzungspflicht entsteht auch hier NUR mit dem oben erwähnten blauem Schild mit weißem Rad!
Mit schmaler gstrichelter Linie und Fahrradpiktogramm ist es ein "Schutzstreifen", bei Bedarf mitnutzbar durch Autos. Dieser kennt keinerlei Benutzungspflicht! Er ist in der Regel auch schmaler, mein Rad passt da meistens eh nicht drauf ...

Abstandsregeln zum Fahrbahnrand und beim Überholen

"Es ist möglichst weit rechts zu fahren" laut § 2 (2) StVO heißt für Radler nicht "am Bordstein kleben", wie es viele Autofahrer gerne hätten, was für die Radler aber saugefährlich ist (Sturzgefahr), sondern darf laut alter Rechtssprechung bis zu 80 cm Abstand von Fahrbahnrand sein, neuere Urteile tendieren zum ganzen Meter.
Wenn am Fahrbahnrand Autos parken, dann muss man als Radfahrer sogar mindestens einen Meter Abstand (eine Türbreite) zu halten. Es gibt ein Urteil, dass einem Radler eine Mithaftung aufbrummte, der in eine sich öffnende Tür fuhren, weil er zu nahe am Auto fuhr...
Parken die Autos schräg oder senkrecht, halte ich sogar oft deutlich mehr Abstand, da man beim Ausparken erfahrungsgemäß sehr wenig sieht, insbesondere wenn Kleinlaster, SUV o.ä. nebendran parken...

Die gültige Rechtssprechung geht zudem davon aus, dass man als Autofahrer Radler nur mit mind. 1,5 m bis 2 m überholen darf (so die meisten Urteile, weniger ist in den letzten Jahrzehnten nicht mehr in der Rechtssprechung zu finden, ab und zu auch mehr, 2 m scheinen Standard zu werden). Beide Sicherheitsabstände zusammen machen ein Rad ziemlich breit: 0,8-1 m rechts, 1,5-2 m links, dazu das Rad von sagen wir mal 0,6 m, macht 2,9-3,6 m. Dazu das Auto von rund 1,7-2 m Breite (normaler Pkw) und dessen Sicherheitsabstand nach links ergibt, dass man Radler erst überholen darf, wenn rund 5 m Platz vorhanden sind. Eine normale Fahrspur ist nur rund 3-4 m breit, so dass Überholen von Radlern ohne Fahrspurwechsel eigentlich illegal ist!

Mein Rad ist breiter (0,9m), schwankt aber weniger als ein zweispuriges, so dass diese Rechnung für ein Normalrad auch für mein Rad ungefähr gilt. Allerdings kann ich nicht mit "Überhang" fahren, so dass viele Radwege für mich unbenutzbar sind, weil sie zu schmal sind oder irgendwelche Lichtmasten oder andere Hindernisse im Weg sind. Ausweichen auf den Gehweg ist wie gesagt verboten, im Gegensatz zum Ausweichen auf die Fahrbahn!

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